Jagdrecht Brandenburg

Das Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG) regelt umfassend die Jagd, die Verwaltung der Jagdbezirke, den Schutz des Wildes, die Beteiligung Dritter sowie den Wildschutz im Land Brandenburg. Es umfasst detaillierte Bestimmungen, die von der Gestaltung der Jagdbezirke bis hin zu Bußgeldvorschriften reichen. Im Folgenden gebe ich das Gesetz detaillierter und umfassender wieder.

Abschnitt 1: Grundsätze

§ 1 Gesetzeszweck

Das Gesetz verfolgt den Zweck, Wild als wesentlichen Bestandteil der heimischen Natur zu schützen und als unverzichtbaren Teil der natürlichen Umwelt zu bewahren. Der Schutz des jagdbaren Wildes und seiner Lebensräume wird als gesamtgesellschaftliche Aufgabe definiert. Im Einzelnen dient das Gesetz dazu:

  1. Einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten.
  2. Bedrohte Wildarten zu schützen.
  3. Die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern, zu verbessern und – wo möglich – wiederherzustellen.
  4. Schäden, die von Wildtieren an Wäldern und in der Landwirtschaft verursacht werden, auf ein wirtschaftlich tragbares Maß zu begrenzen.
  5. Jagdliche Belange mit anderen öffentlichen Interessen, wie Naturschutz, Tierschutz und Landschaftspflege, in Einklang zu bringen.
  6. Die Jagdausübung und Jagdorganisation zu regeln.
  7. Eine biotopgerechte Wildbewirtschaftung sicherzustellen.

Abschnitt 2: Jagdbezirke und Hegegemeinschaften

Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

  • § 2 Gestaltung der Jagdbezirke: Jagdbezirke müssen durch Abrundung, Angliederung oder Austausch von Flächen so gestaltet werden, dass sie die ordnungsgemäße Hege des Wildes und die Jagdausübung ermöglichen. Werden Jagdflächen durch Verkehrswege zerschnitten, kann eine Neuzuteilung der Teilflächen erfolgen. Die Änderungen dürfen jedoch nicht zur Unterschreitung der gesetzlichen Mindestgröße eines Jagdbezirkes führen.
  • § 3 Zerschneidung von Lebensräumen: Bei Planung von Verkehrswegen, die den Lebensraum von Wild zerschneiden könnten, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen auf das Wild zu minimieren.
  • § 4 Entschädigung bei Angliederung von Flächen: Eigentümer von Flächen, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert werden, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Diese orientiert sich am ortsüblichen Pachtpreis.
  • § 5 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd: Bestimmte Gebiete, wie Gebäude, Hofräume, Wildgehege, Friedhöfe, Sport- und Erholungsanlagen, gelten als befriedete Bezirke, in denen die Jagd ruht. Auf Antrag des Eigentümers können auch andere Flächen zu befriedeten Bezirken erklärt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Jagd auf Antrag zeitweise ruhen.
  • § 6 Verantwortlicher Jagdbezirksinhaber (Jagdausübungsberechtigter): Der Inhaber eines Jagdbezirkes ist verpflichtet, das Jagdrecht auszuüben. In Fällen, in denen mehrere Personen einen Jagdbezirk innehaben, muss eine verantwortliche Person benannt werden.

Unterabschnitt 2: Jagdbezirke

  • § 7 Eigenjagdbezirke: Die Mindestgröße eines Eigenjagdbezirkes beträgt 150 Hektar. Auf Antrag des Eigentümers kann diese Größe auf 75 Hektar reduziert werden, sofern dies keine negativen Auswirkungen auf die Hege hat. Eine Aufteilung von Jagdbezirken unter 150 Hektar ist nicht zulässig.
  • § 8 Jagdflächen des Landes und des Bundes: Das Land Brandenburg nutzt seine Eigenjagdbezirke entweder selbst oder verpachtet sie. Für Flächen des Bundes gelten ähnliche Regelungen.
  • § 9 Gemeinschaftliche Jagdbezirke: Gemeinschaftliche Jagdbezirke haben eine Mindestgröße von 500 Hektar. Unter besonderen Umständen können auch kleinere Bezirke zugelassen werden. Werden die Mindestgrößen aufgrund von Enklaven oder zerteilten Gemeindegebieten nicht erreicht, können Jagdbezirke auch von mindestens 150 Hektar Größe zugelassen werden.
  • § 10 Jagdgenossenschaft: Die Jagdgenossenschaft entsteht kraft Gesetzes und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat eine Satzung aufzustellen und zu veröffentlichen. Ihre Aufgaben umfassen unter anderem die Verwaltung der Jagdflächen und die Wahl eines Vorstands.
  • § 11 Jagdnutzung: Die Jagdgenossenschaft kann die Verpachtung der Jagdflächen an ortsansässige Personen oder Personen mit Hauptwohnsitz in der Nähe des Jagdbezirkes beschränken. Wird die Jagd durch angestellte Jäger ausgeübt, darf ihre Zahl die Anzahl der zulässigen Jagdpächter nicht überschreiten.

Unterabschnitt 3: Hegegemeinschaften

  • § 12 Aufgaben und räumlicher Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften: Jagdausübungsberechtigte von zusammenhängenden Jagdbezirken können Hegegemeinschaften bilden, um eine großräumige Wildbewirtschaftung zu ermöglichen. Ihre Aufgaben umfassen unter anderem die Koordination von Hegemaßnahmen, die Vorbereitung und Unterstützung der Wildbestandsermittlung, die Abstimmung von Abschussplänen und die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensräume des Wildes.

Abschnitt 3: Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

  • § 13 Verpachtung: Die Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirkes unterhalb der gesetzlichen Mindestgröße ist zulässig, wenn dies zur besseren Gestaltung des Jagdbezirkes beiträgt.
  • § 14 Mehrzahl von Jagdpächtern: In Jagdbezirken bis 250 Hektar dürfen maximal zwei Jagdpächter zugelassen werden. Für größere Bezirke ist für jeden weiteren Pächter eine Mindestfläche von 75 Hektar erforderlich.
  • § 15 Eintragung in den Jagdschein: Personen, die Jagdpächter oder Eigenjagdbesitzer sind, müssen dies bei der Beantragung oder Verlängerung des Jagdscheines angeben.
  • § 16 Jagderlaubnis: Der Jagdausübungsberechtigte kann einer dritten Person eine Jagderlaubnis erteilen. Für entgeltliche Jagderlaubnisse ist die Schriftform verpflichtend.
  • § 17 Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen: Verträge, die gegen bestimmte gesetzliche Bestimmungen verstoßen, sind nichtig.
  • § 18 Tod des Jagdpächters: Mit dem Tod des Jagdpächters erlischt der Jagdpachtvertrag, es sei denn, es wurden abweichende Regelungen getroffen.

Abschnitt 4: Schutz des Wildes und seiner Lebensräume

  • § 19 Wildschutzgebiete: Gebiete, in denen besonderer Wildschutz erforderlich ist, können zu Wildschutzgebieten erklärt werden. In diesen Gebieten kann die Jagdausübung eingeschränkt oder untersagt werden.
  • § 20 Jagdgatter: Die Eingatterung von Jagdbezirken zum Zwecke der Jagd ist nicht gestattet, es sei denn, sie erfolgt aus Gründen der Verkehrssicherheit oder im Rahmen der landwirtschaftlichen Wildtierhaltung.
  • § 21 Eingewöhnungs-, Fang- und Quarantänegatter: Gatter für Eingewöhnung, Fang oder Quarantäne von Wild können unter bestimmten Voraussetzungen errichtet werden.

Abschnitt 5: Förderung des Jagdwesens

  • § 23 Jagdabgabe: Mit der Gebühr für den Jagdschein wird eine Jagdabgabe erhoben, die zur Förderung des Jagdwesens verwendet wird. Gefördert werden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes, Forschung, Öffentlichkeitsarbeit sowie jagdliches Schießen und das Jagdhundewesen.

Abschnitt 6: Jagdausübung

Unterabschnitt 1: Allgemeines

  • § 24 Jägerprüfung, Falknerprüfung, Jagdschein: Die Jägerprüfung regelt die Voraussetzungen zur Jagdausübung. Der Jagdschein wird für ein, zwei oder drei Jahre erteilt. Auch Tagesjagdscheine können für vierzehn Tage ausgestellt werden.
  • § 25 Gruppenhaftpflichtversicherung: Der Abschluss von Gruppenhaftpflichtversicherungen ohne Zwang zur Teilnahme ist zulässig.

Unterabschnitt 2: Jagdbeschränkungen

  • § 26 Sachliche Gebote und Verbote: Die Landesregierung kann weitere Gebote oder Verbote zur Jagdausübung erlassen, insbesondere zur Wildseuchenbekämpfung und zur Vermeidung von Wildschäden.
  • § 27 Meldepflicht: Unfälle mit Wild müssen sofort der Polizei oder dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet werden.

Abschnitt 7: Jagdschutz

§ 38 Inhalt des Jagdschutzes, Pflicht zur Ausübung des Jagdschutzes

Der Jagdschutz umfasst den Schutz des Wildes vor schädlichen Einflüssen durch Menschen, wildlebende Tierarten (die keinen besonderen Naturschutz genießen) und Haustiere wie wildernde Hunde und streunende Katzen. Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, in seinem Jagdbezirk den Jagdschutz auszuüben.

§ 39 Jagdschutzberechtigte

Der Jagdausübungsberechtigte kann volljährige, zuverlässige Personen als Jagdaufseher bestellen, um die Jagd zu beaufsichtigen und zu schützen. Ein Jagdaufseher muss bestätigt werden und erhält nach Prüfung einen Dienstausweis. Jagdaufseher können auch Forstbedienstete sein.

§ 40 Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten

Die Jagdschutzberechtigten sind befugt, Maßnahmen zur Wahrung des Jagdschutzes zu treffen, wie z. B. die Tötung von wildernden Tieren, die ohne ordnungsgemäße Aufsicht das Wild gefährden.

§ 41 Natürliche Äsung; Fütterung des Wildes

Es besteht die Verpflichtung, für ausreichende natürliche Nahrungsquellen zu sorgen. Fütterungen dürfen jedoch nicht missbräuchlich erfolgen. Das Verabreichen von Medikamenten an Wild ist genehmigungspflichtig.

Abschnitt 8: Wild- und Jagdschaden

§ 42 Aussetzen und Ansiedeln von Tierarten

Das Aussetzen von Wild ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen bestehen für Wiederansiedlungsprojekte im Rahmen des Artenschutzes, die einer Genehmigung bedürfen.

§ 43 Verhinderung übermäßigen Wildschadens auf eingezäunten Waldflächen und Obstplantagen

Zum Schutz von landwirtschaftlichen Flächen und Waldgebieten, die eingezäunt sind, muss der Jagdausübungsberechtigte das eingedrungene Wild vertreiben oder erlegen.

§ 44 Erstattungsausschluss

Wildschäden auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, werden nicht erstattet. Ebenso wird kein weiterer Schaden ersetzt, wenn bereits ein Ausgleich für eine vorangegangene Schädigung im gleichen Jahr erfolgt ist.

§ 45 Wildschäden in Forstkulturen, Flurholzpflanzungen und Obstplantagen

Wildschäden in bestimmten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Kulturen werden nur dann erstattet, wenn die Schutzmaßnahmen als unzureichend gelten.

Abschnitt 9: Wildhandel

§ 54 Überwachung des Wildhandels

Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnungen den gewerblichen Handel mit Wild und Wildbret zu überwachen. Dies umfasst den Kauf, Verkauf, Tausch und die Verarbeitung von Wild sowie den Schutz und die Pflege von verletztem oder krankem Wild.

Abschnitt 10: Organisation, Zuständigkeit, Verfahren

§ 55 Jagdbehörden

Die Jagdbehörden sind für die Durchführung und Überwachung des Jagdrechts zuständig. Die oberste Jagdbehörde ist das für das Jagdwesen zuständige Ministerium, während die unteren Jagdbehörden auf Kreisebene angesiedelt sind.

§ 56 Jagdbeiräte, Jagdberater

Jagdbeiräte werden zur Unterstützung der Jagdbehörden gebildet. Sie bestehen aus Vertretern der Jägerschaft, der Landwirtschaft, des Forstwesens und des Naturschutzes.

§ 57 Landesvereinigungen der Jäger

Die Anerkennung von Landesvereinigungen der Jäger erfolgt durch die oberste Jagdbehörde. Diese Vereinigungen dienen der Vertretung der Interessen der Jäger.

§ 58 Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit der Jagdbehörden umfasst u.a. die Überwachung des Jagdschutzes, die Genehmigung von Jagdvorhaben und die Ahndung von Verstößen gegen das Jagdrecht.

§ 59 Anordnung zur zeitweiligen Regelung der Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes

Die Behörden können aus Gründen des Wildschutzes oder des Jagdschutzes zeitweise Regelungen zur Jagdausübung erlassen, z. B. Schonzeiten anpassen oder Jagdmethoden beschränken.

Abschnitt 11: Ahndungsvorschriften

§ 60 Ordnungswidrigkeiten, Bußgeld

Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Jagd, wie das Jagen ohne gültigen Jagdschein oder das Missachten von Schonzeiten, können mit Bußgeldern geahndet werden.

§ 61 Verwaltungsbehörde, Verbot der Jagdausübung und Einziehung

Die Jagdbehörden sind befugt, bei schweren Verstößen das Verbot der Jagdausübung zu verhängen oder Wildbret und Waffen einzuziehen.

Abschnitt 12: Schlussvorschriften

§ 62 Übergangsvorschriften

In den Übergangsvorschriften wird festgelegt, wie bisherige Regelungen, die durch das neue Jagdgesetz ersetzt werden, weiterhin anzuwenden sind oder auslaufen.

§ 63 Ausführungsvorschriften

Die Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsvorschriften zur Durchführung und Auslegung des Jagdgesetzes zu erlassen.

§ 64 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am 1. Januar des Folgejahres seines Erlasses in Kraft, sofern nicht anders festgelegt. Es kann durch spätere Gesetze aufgehoben oder ersetzt werden.

Jagdrecht Brandenburg
Kategorie: Jagdrecht