Führen von Waffen
Waffenrecht-Führen und Schießen von Waffen
Umgang mit Waffen und Munition
Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese …: erwirbt, besitzt, verbringt, überlässt, führt, mitnimmt, herstellt oder bearbeitet, damit handelt, diese unbrauchbar macht oder damit schießt.
Definition – Umgang mit Waffen und Munition
1. erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,
2. besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,
3. überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt,
4. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,
5. verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert,
6. nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt,
7. schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,
8.1 werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden oder bei einer Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil, das noch nicht in einer Waffe verbaut war, ersetzt wird; eine Schusswaffe ist hergestellt, wenn sie weißfertig im Sinne von § 2 Absatz 5 des Beschussgesetzes ist oder der Austausch des führenden wesentlichen Teils abgeschlossen ist; als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen,
8.1a ist eine Waffe fertiggestellt, sobald sie mit dem amtlichen Beschusszeichen nach § 6 des Beschussgesetzes versehen wurde oder, sofern die Waffe nicht der amtlichen Beschussprüfung unterliegt, sobald sie zum Inverkehrbringen bereitgehalten wird,
8.2 wird eine Schusswaffe bearbeitet, wenn
8.2.1 sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können (Umbau),
8.2.2 wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden, sofern nicht Nummer 8.1 zutrifft,
8.2.3 Arbeiten an der Schusswaffe durchgeführt werden, die eine Beschusspflicht gemäß § 3 Absatz 2 des Beschussgesetzes auslösen, wenn nicht die Nummern 8.1, 8.2.1 oder 8.2.2 zutreffen (Instandsetzung); eine Schusswaffe wird nicht bearbeitet, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,
8.3 wird eine Schusswaffe unbrauchbar gemacht, wenn an ihr die Maßnahmen des Anhangs I Tabelle II bis III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 durchgeführt werden,
9. treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt,
Führen von Waffen
Der Inhaber eines gültigen Jagdscheins ist bei folgenden Voraussetzungen berechtigt, Waffen schussbereit und ohne Erlaubnis zu führen und zu schießen:
- Befugte Jagdausübung
- Jagdschutz
- Jagdhundeausbildung
- An- und Einschießen im Revier
- Notwehr und Notstand
Der Inhaber eines gültigen Jagdscheins ist bei folgenden Voraussetzungen berechtigt, Waffen schussbereit und ohne Erlaubnis zu führen und zu schießen:
- Befugte Jagdausübung
- Jagdschutz
- Jagdhundeausbildung
- An- und Einschießen im Revier
- Notwehr und Notstand
Notwehr (StGB)
Was verstehen wir unter Notwehr?
Unter Notwehr verstehen wir diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Zunächst muss bei Notwehr ein Angriff von einer Person ausgehen. Hierbei kann sich der Angriff gegen ein beliebiges Rechtsgut richten, z. B. Leben und körperliche Unversehrtheit, Eigentum, Ehre, Hausfrieden oder das Jagdausübungsrecht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel ist zu beachten. Eine Notwehr ist dann gegeben, wenn der Angriff gegenwärtig ist und nicht bereits beendet ist.
Notstand (StGB)
Was verstehen wir unter Notstand?
Die Bedrohung geht von einer Sache aus. Wird ein Jäger von einem Keiler angegangen, so handelt es sich demnach um Notstand. Gerechtfertigt ist eine Notstandshandlung nur, wenn der Grundsatz der Güterabwägung beachtet wurde und die Gefahr mit angemessenen Mitteln abgewendet wird. Der Grundsatz der Güterabwägung besagt, dass ein fremdes Rechtsgut wie z. B. Eigentum nur dann verletzt werden darf, wenn nur dadurch ein wesentlich höherwertiges Rechtsgut, z. B. die körperliche Unversehrtheit, gewahrt werden kann.
Führen von Waffen
Sonderregelung bei Inhabern eines gültigen Jugendjagdscheins:
Inhaber eines gültigen Jugendjagdscheins dürfen Jagdwaffen nur für die Dauer der Jagdausübung oder im Rahmen von jagdlichen Schießtrainings oder Wettkämpfen erwerben, besitzen, führen und schießen. Sie erhalten keine WBK und dürfen nur in Begleitung einer jagdlich erfahrenen Begleitperson jagen.
Sonderregelung für Jugendjagdscheinanwärter:
- Mindestalter 14 Jahre und Berechtigungsbescheinigung bei Minderjährigen
- Umgang mit nicht schussbereiten Waffen ohne Erlaubnis nur im Beisein des Ausbilders
Führen bei der Jagdausübung

Führen von Waffen im Zusammenhang unmittelbar vor oder nach der Jagdausübung, darunter fällt auch der direkte Weg (von zu Hause in den Jagdbezirk), sowie nach dem Schüsseltreiben auf dem Weg nach Hause.
- Laut WaffG darf die Waffe „nicht schussbereit“ sein.
- Die Waffe darf offen, also zugriffsbereit auf dem Rücksitz des Fahrzeuges mitgeführt werden.
- Entscheidend ist der eindeutige Zusammenhang mit der Jagd, unabhängig von der zurückgelegten Entfernung.
Ausnahmen sind bei größeren Entfernungen „Übernachtungen“ oder „Zwischenstopps“. In diesem Fall greifen die gesetzlichen Vorgaben für den Transport von Waffen.
Unmittelbarer Weg (vor/nach der Jagd):
- Direkter Weg (von zu Hause in den Jagdbezirk) sowie nach dem Schüsseltreiben (Weg nach Hause)
- Laut WaffG darf die Waffe „nicht schussbereit“ sein.
- Die Waffe darf offen, also zugriffsbereit auf dem Rücksitz des Fahrzeuges mitgeführt werden.
Unmittelbarer Weg (vor/nach der Jagd):
- Entscheidend ist der eindeutige Zusammenhang mit der Jagd, unabhängig von der zurückgelegten Entfernung.
Ausnahme
- Bei größeren Entfernungen, die „Zwischenstopps“ oder „Übernachtungen“ erfordern, greifen die gesetzlichen Vorgaben für den Transport von Waffen.
Führen von Waffen während der Jagd
Direkter Weg (von zu Hause in den Jagdbezirk)
- Waffe muss entladen sein
- Waffe darf zugriffsbereit sein

Im Jagdbezirk (bei der Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes)
- Waffe darf geladen und zugriffsbereit sein
- Im Kfz darf die Waffe nicht geladen sein
Transport von Waffen durch den Jäger
Transport von Waffen
Außerhalb der gesetzlich erlaubten Arten des Führens von Waffen gilt für Inhaber eines gültigen Jagdscheins:
- Waffen dürfen nur transportiert werden
- Transportieren ist das nicht zugriffsbereite und nicht schussbereite Befördern der Waffe, das mit einem konkreten Bedürfnis im Zusammenhang stehen muss. Hierzu zählen z. B. der Weg zum Schießstand oder zum Büchsenmacher. Kleine Umwege, die nicht auf dem direkten Weg liegen (z. B. zur Post), sind erlaubt.
- Waffe darf nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit sein
- Waffe darf nicht innerhalb von drei Sekunden mit max. drei Handgriffen in Anschlag gebracht werden können
- Waffe muss in einem verschlossenen Behältnis sein
Definition „zugriffsbereit“ und „nicht zugriffsbereit“
Zugriffsbereit: Wenn die Waffe unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann, also mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden.
Beispiel: Die Waffe wird am Körper in einem Holster getragen oder im Pkw in unmittelbarer, leicht zugänglicher Reichweite des Fahrers ohne weitere Umhüllung in der Türablage oder im nur geschlossenen, aber nicht verschlossenen Handschuhfach mitgeführt.
Nicht zugriffsbereit ist eine Waffe, die sich in einem verschlossenen Behältnis befindet. Laut Gesetzgeber muss es kein abgeschlossenes Behältnis sein. Zur Öffnung des Behältnisses müssen weitere Handgriffe erforderlich sein. Als „ausreichend“ und in der Praxis gängig dient ein Zahlenschloss an Reißverschlüssen.
Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken
(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird
bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn
1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training
im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des
Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).
(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs.
2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des
Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.
(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1
des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der
Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen
Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.
(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2
steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.
(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis,
sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.
(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier,
zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und
mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit
ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem
Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen
Jagdscheininhaber vorsieht.
(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb
und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die
dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen
einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und
damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit
ohne Erlaubnis führen.
(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis
unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben
und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.
(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer
gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.
