Aufbewahrung von Schusswaffen

Waffen- und Munitionsaufbewahrung

§ 36 WaffG in Verbindung mit §§ 13 und 14 der AWaffV

Waffen- und Munitionsaufbewahrung in dauernd bewohnten Gebäuden:

Die Rechtsgrundlage zur Aufbewahrung von Waffen im privaten Bereich ist in § 36 Absatz 1 Satz 1 WaffG geregelt.

Waffen- und Munitionsaufbewahrung in nicht dauernd bewohnten Gebäuden:

Als Grundsatz gilt: „Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.“

Gemäß § 13 Absatz 6 AWaffV dürfen in einem nicht dauernd bewohnten Gebäude nur bis zu 3 erlaubnispflichtige Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad I (DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997)) aufbewahrt werden.

Waffenaufbewahrung ab dem 6. Juli 2017

Waffen müssen immer ungeladen aufbewahrt werden! Geladen ist eine Schusswaffe dann, wenn ein gefülltes Magazin in die Waffe eingeführt ist oder sich Patronen in der Trommel oder im Patronenlager befinden.“

Hinweise zu Jagdmessern

Laut § 42a WaffG ist das Führen von Hieb- und Stoßwaffen und Einhandmessern sowie feststehender Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm verboten. Die Ausnahme für Jäger ist die direkte Verwendung zur Jagdausübung. In allen anderen Fällen müssen die Messer verschlossen transportiert werden.

Vorübergehende Aufbewahrung auf Reisen

Waffe und Munition müssen nicht zwingend in einem verschlossenen Behältnis oder dem Waffenschrank sein – z. B. ist ein Kleiderschrank in einem Hotelzimmer ausreichend. Verschluss oder Vorderschaft müssen entfernt werden und dürfen dann erlaubnisfrei geführt werden. Bei Abhandenkommen der Waffe ist diese ohne das fehlende, wesentliche Teil nicht einsetzbar.

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Anzeige der Vernichtung, der Unbrauchbarmachung und des Abhandenkommens

-  Der Besitzer einer Schusswaffe, deren Erwerb oder Besitz einer Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde nach Satz 2 oder Satz 3 anzuzeigen, wenn die Schusswaffe vernichtet wird. Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 haben die Anzeige unverzüglich vorzunehmen. Im Übrigen hat die Anzeige innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Die zuständige Behörde kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Schusswaffe vernichtet wurde.

- Der Besitzer einer Schusswaffe, deren Erwerb oder Besitz einer Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde nach Satz 2 oder Satz 3 anzuzeigen, wenn die Schusswaffe unbrauchbar gemacht wird. Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 haben die Anzeige unverzüglich vorzunehmen. Im Übrigen hat die Anzeige innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Die zuständige Behörde kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Schusswaffe unbrauchbar gemacht wurde.

- Sind einer Person Waffen oder Munition, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, oder Erlaubnisurkunden abhandengekommen, so hat sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich nach Feststellung

des Abhandenkommens anzuzeigen.

- Ist bei der zuständigen Behörde eine Anzeige zum Abhandenkommen von Schusswaffen, von Munition oder

Erlaubnisurkunden eingegangen, so unterrichtet sie die örtliche Polizeidienststelle über das Abhandenkommen.

Anzeigepflichten bei Inbesitznahme

(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt

1. beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,

2. als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise,

hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die zuständige Behörde kann

1. die Waffen oder Munition sicherstellen oder

2. anordnen, dass die Waffen oder Munition innerhalb angemessener Frist

a) unbrauchbar gemacht werden oder

b) einem Berechtigten überlassen werden,

c) und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.

(3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erlös

aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Aufbewahrung von Schusswaffen
Kategorie: Waffenrecht