Grundlagen Waffenrecht
Waffengesetzes in Deutschland
Das Waffengesetz (WaffG) in Deutschland regelt den Umgang mit Waffen und Munition, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Es umfasst folgende wesentliche Aspekte:
1. Regelungen für Waffen und Munition:
- Definiert, welche Waffen und Munition legal besessen, erworben und verwendet werden dürfen.
- Unterscheidet zwischen erlaubnispflichtigen, erlaubnisfreien und verbotenen Waffen.
2. Erwerbs- und Besitzvoraussetzungen:
- Bestimmungen über die Erteilung von Waffenscheinen und -besitzkarten.
- Erfordert Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde der Antragsteller.
3. Herstellung und Handel:
- Reguliert die Herstellung und den Handel von Waffen durch spezifische Genehmigungen und Kontrollen.
4. Sicherheitsvorschriften:
- Festlegung von Vorschriften zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition.
- Regelungen zur Meldepflicht bei Verlust oder Diebstahl.
5. Besondere Bestimmungen für bestimmte Gruppen:
- Sonderregelungen für Jäger, Sportschützen und Sammler.
6. Anlagen zum Waffengesetz:
- Anlage 1: Begriffsbestimmungen zu verschiedenen Waffenarten und Munition.
- Anlage 2: Listen von verbotenen, erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen.
7. Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV):
- Ergänzt das Waffengesetz und bietet detaillierte Regelungen zu spezifischen Aspekten wie Sachkunde, persönliche Eignung und Aufbewahrung.
Das Waffengesetz wird regelmäßig aktualisiert, zuletzt umfassend im Jahr 2020, um neuen Sicherheitsanforderungen und technologischen Entwicklungen gerecht zu werden. Es bildet das zentrale Regelwerk für den rechtmäßigen Umgang mit Waffen und Munition in Deutschland.
Rechtliche Grundlagen, Begriffe und Definitionen
Die Waffe

Als Waffe gelten Schusswaffen, gleichgestellte Gegenstände sowie tragbare Gegenstände mit bestimmten Eigenschaften.
Schusswaffen
Eine Schusswaffe wird als ein Gegenstand definiert, welcher als Mittel zum Angriff oder zur Verteidigung eingesetzt wird.
Dazu gehören auch Waffen, die zum Sport, zum Spiel oder zur Jagd verwendet werden. Miteinbezogen werden auch Waffen der Distanzinjektion. Distanzinjektion beschreibt Aktivitäten, die einen Angriff oder eine Verteidigung primär nicht betreffen.
Wozu dienen Schusswaffen?
- Angriff oder Verteidigung | - Distanzinjektion |
- Signalgebung | - Markierung |
- Jagd | - Sport und Spiel |
Wesentliche Teile einer Schusswaffe
Verschluss, Patronenlager, Lauf, Griffstück (bei Kurzwaffen), Gehäuse

Definition der wesentlichen Teile einer Schusswaffe: Verschluss, Patronenlager, Lauf, Griffstück (bei Kurzwaffen), Gehäuse
- Der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt.
- Der Verschluss ist die Baugruppe einer Schusswaffe, welche das Patronen- oder Kartuschenlager nach hinten abschließt. Bei teilbaren Verschlüssen sind Verschlusskopf und Verschlussträger jeweils wesentliche Teile. Der Verschlusskopf ist das unmittelbar an das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil. Der Verschlussträger ist das Bauteil, welches das Verriegeln und Entriegeln des Verschlusskopfs steuert
- Das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn dieses nicht bereits Bestandteil des Laufes ist. Es ist ein Hohlkörper aus einem hinreichend festen Material, dessen Abmaße für die Aufnahme von Patronenmunition, Kartuschenmunition oder Ladungen mit oder ohne Geschoss eingerichtet sind und in dem die Munition oder Ladung gezündet wird
Definition der wesentlichen Teile einer Schusswaffe: Verschluss, Patronenlager, Lauf, Griffstück (bei Kurzwaffen), Gehäuse
- Das Gehäuse ist das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt; setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und einem Gehäuseunterteil zusammen, sind beide Teile wesentliche Teile; das Gehäuseoberteil nimmt den Lauf und den Verschluss auf, das Gehäuseunterteil nimmt die Abzugsmechanik auf. Bei Kurzwaffen wird das Gehäuseunterteil als Griffstück bezeichnet. Führendes wesentliches Teil ist das Gehäuse wenn dieses aus Gehäuseober- und Gehäuseunterteil zusammengesetzt ist, das Gehäuseunterteil (Griffstück bei Kurzwaffen); wenn kein Gehäuse vorhanden ist, ist der Verschluss führendes wesentliches Teil; wenn kein Verschluss vorhanden ist, ist der Lauf führendes wesentliches Teil.
- Schalldämpfer stehen den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Daher finden auf sie die für den Erwerb der zugehörigen Langwaffe geltenden Vorschriften Anwendung (§ 13 Abs. 9 WaffG). Erwerben wie bei der Langwaffe ohne Voreintrag allein gegen Vorlage des Jahresjagdscheins, nach Erhalt des Schalldämpfers Anzeige an die Waffenbehörde und Eintragung in die WBK binnen zwei Wochen. Gilt nur für jagdlich erlaubte Langwaffen mit Zentralfeuermunition, Verwendung nur zur Jagdausübung und zum jagdlichen Übungsschießen. Führen, Transportieren und Verwahren wie die zugehörige Langwaffe, also zur Jagd zugriffsbereit, zum Büchsenmacher und Schießstand im verschlossenen Behältnis, zu Hause im Waffenschrank. Bei Tagesjagdschein ist ein Voreintrag in die WBK nötig, das Bedürfnis ergibt sich aus dem Gesundheitsschutz und dem jagdlichen Übungsschießen. Für Inhaber eines Jugendjagdscheins und Jagdschüler ist die Benutzung von Schalldämpfern ebenfalls vorgesehen. Keine Schalldämpfer für Waffen im Kaliber .22 lfB, .22 Win. Mag., .17 HMR (Randfeuerpatronen) und Kurzwaffen.

Feuerwaffen
Feuerwaffen sind Schusswaffen i. S. d. WaffG, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird.
Schusswaffen
Den Schusswaffen gleichgestellt sind ebenfalls Gegenstände, die Munition abschießen und im gleichen Sinne wie Schusswaffen eingesetzt werden. Dazu zählen auch Gegenstände, bei denen feste Körper gezielt verschossen werden, die Antriebsenergie durch Muskelkraft aufgebracht wird und mittels Sperrvorrichtungen gespeichert werden kann, z. B. bei einer Armbrust.
Langwaffen
Langwaffen sind Schusswaffen mit einer Länge von Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung über 30 cm.
Die Gesamtlänge der Waffe muss über 60 cm betragen.
Kurzwaffen
Kurzwaffen sind Schusswaffen, die keine Langwaffen sind und deren Gesamtlänge unter 60 cm liegt.
Druckluftwaffen
Druckluftwaffen sind Schusswaffen, bei denen die Geschosse mit kalten Gasen angetrieben werden. Daher zählen Druckluftwaffen nicht zu den Feuerwaffen.
Hinweis: Für den Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen unter 7, 5 Joule Mündungsenergie muss das 18. Lebensjahr vollendet sein.
Die Waffen sind mit dem „F“ im Fünfeck gekennzeichnet.
Automatische Schusswaffen
Automatische Schusswaffen sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses teilweise oder vollständig selbsttätig erneut schussbereit werden. Es wird unterschieden zwischen Halbautomaten und Vollautomaten. Automatisch bedeutet nicht vollautomatisch.
Vollautomaten sind verbotene Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes.
Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht
(1) Wer Schusswaffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt oder in diesen verbringt, hat unverzüglich auf den in einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 2 festgelegten wesentlichen Teilen der Schusswaffe deutlich
sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:
1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke des Herstellers der Schusswaffe,
2. für das Herstellungsland das zweistellige Landeskürzel nach ISO-Norm 3166-11 ,
3. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die Bezeichnung des Laufkalibers,
4. bei Schusswaffen, die aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat ist (Drittstaat) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, zusätzlich das Landeskürzel nach ISO-Norm 3166-11 für den Drittstaat und das Jahr des Verbringens und
5. eine fortlaufende Nummer (Seriennummer).
Die in Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 genannten Angaben sind nicht anzubringen auf
1. Schusswaffen,
a) deren Bauart nach den §§ 7 und 8 des Beschussgesetzes zugelassen ist oder
b) die der Anzeigepflicht nach § 9 des Beschussgesetzes unterliegen,
sowie
2. wesentlichen Teilen von erlaubnisfreien Schusswaffen.
Satz 1 gilt nicht
1. für Schusswaffen, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind
oder werden sollen;
2. beim Verbringen unbrauchbar gemachter Schusswaffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(2) Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, müssen eine Typenbezeichnung sowie das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen.
(3) Auf Schusswaffen, die für die in § 55 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt und den in § 55 Absatz 1 Satz1 bezeichneten Stellen überlassen werden, sind neben den in Absatz 1 genannten Angaben zusätzlich Angaben
anzubringen, aus denen die verfügungsberechtigte Stelle ersichtlich ist.
(4) Wer gewerbsmäßig Munition im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt oder in diesen verbringt, hat unverzüglich auf der kleinsten Verpackungseinheit Zeichen anzubringen, die den Hersteller, die Fertigungsserie (Fertigungszeichen), die Zulassung und die Bezeichnung der Munition erkennen lassen; das Herstellerzeichen
und die Bezeichnung der Munition sind auch auf der Hülse anzubringen. Munition, die wiedergeladen wird, ist außerdem mit einem besonderen Kennzeichen zu versehen. Als Hersteller gilt, sofern er Inhaber der Zulassung nach § 11 des Beschussgesetzes ist, auch derjenige, unter dessen Namen, Firma oder Marke die Munition vertrieben oder anderen überlassen wird und der die Verantwortung dafür übernimmt, dass die Munition den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
(5) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schusswaffen oder Munition anderen gewerbsmäßig nur überlassen, wenn er festgestellt hat, dass die Schusswaffen gemäß Absatz 1 gekennzeichnet sind, oder wenn er auf Grund von Stichproben überzeugt ist, dass die Munition nach Absatz 4 mit dem Herstellerzeichen gekennzeichnet ist.
(6) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen, Munition oder Geschosse für Schussapparate herstellt, Munition wiederlädt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit diesen Gegenständen Handel treibt und eine Marke für diese Gegenstände benutzen will, hat dies der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt unter Vorlage der Marke vorher
schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Verbringer, die die Marke eines Herstellers aus einem anderen Staat
benutzen wollen, haben diese Marke anzuzeigen.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, sofern es sich um Munition handelt, die Teil einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für eine solche bestimmt ist.
§ 25 Verordnungsermächtigungen
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des § 24
1. Vorschriften zu erlassen über eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Munitionsarten
sowie über die Art, Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung,
2. zu bestimmen,
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für
Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de
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a) auf welchen wesentlichen Teilen der Schusswaffe die Kennzeichen anzubringen sind und wie die
Schusswaffen nach einem Austausch, einer Veränderung oder einer Umarbeitung wesentlicher
Teile zu kennzeichnen sind,
b) dass bestimmte Waffen- und Munitionsarten von der in § 24 vorgeschriebenen Kennzeichnung
ganz oder teilweise befreit sind.
§ 25a Anordnungen zur Kennzeichnung
Sofern eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe nicht mit einer fortlaufenden Nummer (§ 24 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5) gekennzeichnet ist, kann die zuständige Behörde auch nachträglich anordnen, dass der Besitzer an ihr
ein bestimmtes Kennzeichen anbringen lässt.
§ 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
(1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird
durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.
(2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen zu beschränken. Personen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke, die insbesondere eine Bearbeitung oder Instandsetzung erforderlich machen können, überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen erteilt werden.
