Munitionsarten und Geschosse

Waffenrecht- Definition und Unterteilung von Munitionsarten und Geschossen

Munition

Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmt.

Wir unterscheiden folgende Arten von Munition

Hülsen mit Ladungen,  die ein Geschoss  enthalten Hülsen mit Ladungen, die kein Geschoss enthalten Ladung mit oder ohne Geschoss
 Geschosse mit  Eigenantrieb Die Treibladung hat eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form.
Gegenstände, die …-      … Geschosse mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen (pyro- technische Sätze) enthalten.-… Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen erzeugen. -      … keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten. 1.        Pyrotechnische Patronenmunition Patronenmunition, bei der das Geschoss einen pyrotechnischen Satz enthält2.Unpatronierte pyrotechnische Munition 3.        Mit einer Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition  

Wir unterscheiden folgende Ladungen

Ladungen sind die Hauptenergieträger, die in loser Schüttung in Munition oder als vorgefertigte Ladung oder in loser Form in Waffen nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder Gegenstände nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 eingegeben werden.

Ladungen sind …

  1. … bestimmt zum Antrieb von Geschossen oder Wirkstoffen.
  1. … bestimmt zur Erzeugung von Schall- oder Lichtimpulsen.
  1. … Anzündsätze, die direkt zum Antrieb von Geschossen dienen.

Definition Geschosse

Geschosse im Sinne des Gesetzes sind für Waffen oder für Schusswaffen bestimmte …

  1. … feste Körper.
  2. … gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.

Verbotene Waffen

Zu verbotenen Waffen zählen nach Anlage 2 WaffG:

-      Automatische Schusswaffen (Vollautomaten)

-      Vorderschaft-Repetierflinten mit Pistolengriff, Gesamtlänge kleiner als 95 cm, Lauflänge kleiner als 45 cm

-      Waffen, die mit Anbauten versehen sind (z. B. Taschenlampen oder Laser)

-      Schnell zusammenklappbare oder zerlegbare Waffen

-      Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten oder markieren

Zu verbotenen Waffen zählen nach Anlage 2 WaffG:

-      Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen, sofern diese einen Bildwandler oder eine elektrische Verstärkung besitzen.

-      Mehrschüssige Kurzwaffen (Baujahr nach 1970), für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm, wenn der Antrieb der Geschosse nicht allein durch den Zündsatz erfolgt.

-      Inhaber eines gültigen Jagdscheins dürfen künftig für jagdliche Zwecke „Umgang“ Nachtsichtvorsätze für Zielfernrohre nutzen. (Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.2.4.2 zum Waffengesetz). Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung bleiben „unberührt“ (= bleiben bestehen). Das bedeutet, dass bei Vorliegen der waffenrechtlichen Voraussetzungen letztlich die Länder darüber entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Wildarten mit Vorsatzgeräten bejagt werden dürfen.

-      Landesrecht beachten!

Verbotene Waffen und Magazine

a. Vollautomaten, die zu Halbautomaten umgebaut wurden.

b. Halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition mit eingebautem Magazin für mehr als 10 Patronen.

c. Halbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition mit eingebautem Magazin für mehr als 20 Patronen.

d. Wechselmagazine für Langwaffen aller Art für mehr als 10 Patronen, für Kurzwaffen für mehr als 20 Patronen.

e. Halbautomatische Langwaffen, die durch einen Klapp- oder Teleskopschaft oder einen ohne Werkzeug abnehmbaren Schaft auf unter 60 cm verkürzt werden können.

Für Altbesitz gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Besitzstandswahrung. 

Verbotene Gegenstände

verbotene Gegenstände
verbotene Gegenstände

Zu verbotenen Gegenständen zählen nach Anlage 2 WaffG:

-      Wurfsterne

-      Nicht zugelassene Gegenstände mit Reiz-/Wirkstoffen

-      Präzisionsschleudern und dafür bestimmte Armstützen

-      Nun-Chakus (und ähnliche Gegenstände)

-      Spring- und Fallmesser

-      Faustmesser und Butterflymesser

Verbotene Munitionen oder Geschosse

Zu verbotenen Munitionen oder Geschossen zählen nach Anlage 2 WaffG:

-      Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen, deren Geschosse im Durchmesser kleiner sind als die Felddurchmesser der dazugehörigen Schusswaffen und die mit einer Treib- und Führungshilfe umgeben sind, die sich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt, sogenannte Treibspiegelgeschosse.

-      Patronenmunition mit Geschossen, die einen Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz oder einen Hartkern enthalten.

-      Knallkartuschen, Reiz- und sonstige Wirkstoffmunition nach Tabelle 5 der Maßtafeln nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz.

Zu verbotenen Munitionen oder Geschossen zählen nach Anlage 2 WaffG:

-      Kleinschrotmunition, die in Lagern mit einem Durchmesser bis 12,5 mm geladen werden kann.

-      Munition, die zur ausschließlichen Verwendung in Kriegswaffen bestimmt ist.

Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

(1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird

durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen

Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.

(2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen

und wesentlichen Teilen zu beschränken. Personen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung,

Untersuchung oder für ähnliche Zwecke, die insbesondere eine Bearbeitung oder Instandsetzung erforderlich

machen können, überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf eine bestimmte

Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen erteilt werden.

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Kategorie: Waffenrecht